Soweit die Vorinstanz aus den Erwägungen in BGE 148 IV 30 E. 1.5 schliesse, dass allein das Vorliegen einer öffentlichen Strasse zum Ausschluss gerichtlicher Verbote führe, könne ihr nicht gefolgt werden. In BGE 148 IV 30 sei ein Gemeinwesen Eigentümer des Parkplatzes gewesen und die genannte E. 1.5 zur Anwendbarkeit gerichtlicher Verbote sei vor dem Hintergrund des konkreten Falls, d.h. eines Areals im Eigentum des Gemeinwesens, erfolgt. Am Gesagten ändere insbesondere nichts, das nach konstanter Rechtsprechung die unbestrittene Qualifikation als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG nicht von den Eigentumsverhältnissen abhänge.