Mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 (pag. 227 ff.) liess die Privatklägerin zusammengefasst ausführen, es werde nicht bestritten, dass das fragliche Areal allgemein zugänglich und damit eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG sei. Dagegen sei die vom Beschuldigten vertretene Sichtweise falsch, dass ein gerichtliches Verbot immer dann unzulässig sei, wenn es sich beim Areal um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG handle. Soweit die Vorinstanz aus den Erwägungen in BGE 148 IV 30 E. 1.5 schliesse, dass allein das Vorliegen einer öffentlichen Strasse zum Ausschluss gerichtlicher Verbote führe, könne ihr nicht gefolgt werden.