Sie bediene sich also Anordnungen, mit welchen hoheitlich die Benutzung von Strassen geregelt würde, und lasse gleichzeitig im offenen Widerspruch vortragen, sie habe «als privatrechtliches Rechtssubjekt kein Privileg, Verkehrsregeln hoheitlich mit den Mitteln des SVG durchzusetzen». Genau dieses Privileg masse sie sich jedoch mit der Anbringung von Tafeln nach der Signalisationsverordnung zumindest an (pag. 262 f.). 14.2.2 Argumente der Privatklägerin Mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 (pag.