31 se Ansicht nicht mit BGE 148 IV 30. Auch habe die Privatklägerin offen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich vorbringen lassen, sie habe Tafeln nach der Signalisationsverordnung (SR 741.21; SSV) angebracht. Sie bediene sich also Anordnungen, mit welchen hoheitlich die Benutzung von Strassen geregelt würde, und lasse gleichzeitig im offenen Widerspruch vortragen, sie habe «als privatrechtliches Rechtssubjekt kein Privileg, Verkehrsregeln hoheitlich mit den Mitteln des SVG durchzusetzen».