258 ZPO nicht zugänglich seien, gelte nur für Strassen im Eigentum des Gemeinwesens. Dies treffe nicht zu. Namentlich habe das Bundesgericht in BGE 148 IV 30 keine Differenzierung danach unternommen, ob die Strasse im Eigentum des Gemeinwesens oder eines Privaten stehe. Massgebend sei allein, ob es sich um eine öffentliche Strasse handle (mit Verweis auf PFAU/BIRGUEL, Das gerichtliche Parkverbot, in: Jusletter 1. Juli 2023, N 4). Soweit die Privatklägerin vortragen lasse, bei öffentlichen Strassen auf Grundstücken im Privateigentum treffe das SVG nicht eine abschliessende Ordnung und es seien Anordnungen nach Art.