Massgebend sei allein nur, ob die Fläche dem allgemeinen Verkehr diene. Es sei nicht massgebend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Ebenfalls nicht massgebend sei, ob die Strasse im Eigentum des Gemeinwesens oder eines Privaten stehe (E. 1.4.2). Das Obergericht des Kantons Zürich sei dem Bundesgericht im Urteil SU210040 vom 23. März 2022 gefolgt. Die Privatklägerin wolle das Besagte nicht für sich gelten lassen bzw. lasse ausführen, die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach öffentliche Strassen einem gerichtlichen Verbot nach Art. 258 ZPO nicht zugänglich seien, gelte nur für Strassen im Eigentum des Gemeinwesens.