Nach Art. 1 Abs. 2 VRV seien diejenigen Strassen öffentlich, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen würden. Das Bundesgericht habe in BGE 148 IV 30 erkannt, dass die Benutzung öffentlicher Strassen abschliessend durch das SVG geregelt werde und für gerichtliche Verbote im Sinne von Art. 258 ZPO auf öffentlichen Strassen somit kein Raum bleibe (E. 1.4.1 und E. 5). Sodann habe das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV weit auszulegen sei. Massgebend sei allein nur, ob die Fläche dem allgemeinen Verkehr diene.