gefolgt von den Erwägungen der Kammer. 14.2 Gerichtliches Verbot auf öffentlichen Strassen im Privateigentum 14.2.1 Argumente der Verteidigung Zur Rüge, wonach die streitgegenständliche Fläche eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG sei, welche nicht mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden könne, bringt der Beschuldigte begründend vor, der Verkehr auf öffentlichen Strassen werde in der Schweiz durch das SVG geregelt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Nach Art. 1 Abs. 2 VRV seien diejenigen Strassen öffentlich, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen würden.