_ schuldig zu erklären. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, das richterliche Verbot sei aus mindestens zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen nicht rechtmässig und daher wenigstens im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Im Sinne eines Eventualstandpunktes wird sodann geltend gemacht, der Beschuldigte habe nicht gegen das richterliche Verbot verstossen. Im Berufungsverfahren haben sich sowohl die Privatklägerin als auch die Verteidigung in ihren schriftlichen Eingaben erneut eingehend zu den bereits vor der Vorinstanz aufgeworfenen Fragestellungen geäussert.