30 14. Erwägungen der Kammer 14.1 Ausgangslage Die Privatklägerin vertritt die Ansicht, entgegen der Annahme der Vorinstanz und der Verteidigung liege ein gültiges richterliches Verbot vor, gegen welches der Beschuldigte verstossen habe. Folglich sei er wegen Widerhandlung gegen das richterliche Verbot auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ schuldig zu erklären.