Die Privatklägerin bediene sich des gerichtlichen Verbots letztlich einzig für ihre (angestrebten) finanziellen Zwecke und dabei auch zur (für sie gegenüber einem Schuldbetreibungsverfahren deutlich günstigeren) Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren mittels Androhung von Strafanzeigen und durch Konstitution als Zivilklägerin und Forderung von Umtriebsentschädigungen in hernach tatsächlich eingeleiteten Strafverfahren. Ein solches Vorgehen verdiene keinen strafrechtlichen Schutz.