Damit liege gerade keine eigentliche Besitzesstörung vor – im Gegenteil würde ohne parkierende Motorfahrzeugführer und somit ohne angebliche Besitzesstörungen der Geschäftszweck der Privatklägerin scheitern. Das gerichtliche Verbot erweise sich somit als von vornherein nicht zulässig, da es nicht dem Schutz des Besitzes diene. Sodann enthalte das gerichtliche Verbot selbst auch keinen Hinweis auf eine Gebührenpflicht. Auch deshalb könnte die Nichtbezahlung einer Parkgebühr nicht auf dem Weg der Bestrafung wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot geahndet werden.