Die Vorinstanz erwog, gemäss Aussagen des Geschäftsführers der Privatklägerin werde dieses Grundstück durch die Privatklägerin zu Einkommenszwecken gemietet. Es sei gerade deren Ziel, dass Motorfahrzeugführer auf dem Parkplatz parkieren würden. Man könne sagen, damit widme die Privatklägerin als Grundeigentümerin die Verkehrsfläche konkludent dem Gemeingebrauch. Jedenfalls aber räume die Privatklägerin den parkierenden Motorfahrzeugführern den Besitz freiwillig ein. Damit liege gerade keine eigentliche Besitzesstörung vor – im Gegenteil würde ohne parkierende Motorfahrzeugführer und somit ohne angebliche Besitzesstörungen der Geschäftszweck der Privatklägerin scheitern.