Das gerichtliche (allgemeine) Verbot diene nicht zur Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt und unstrittig, dass der Parkplatz auf dem Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung stehe. Nachdem die Zufahrten sodann nicht mit Schranken versehen seien, dürfte es sich nach vorinstanzlicher Auffassung bei der einem unbestimmbaren Personenkreis offenstehenden Parkfläche um eine öffentliche Strasse i.S. des SVG handeln. Die Vorinstanz erwog, gemäss Aussagen des Geschäftsführers der Privatklägerin werde dieses Grundstück durch die Privatklägerin zu Einkommenszwecken gemietet.