Das Obergericht des Kantons Zürich habe im zitierten Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten, es sei der dortigen Verbotsnehmerin um das Entgelt für die Parkplatzüberlassung gegangen. Das Parkieren auf dem fraglichen Areal sei an sich zulässig gewesen und die Grundeigentümerin habe der dortigen Beschuldigten den (unselbständigen) Besitz freiwillig eingeräumt, womit keine eigentliche Störung der Sachherrschaft bzw. kein Angriff auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse vorliege. Das gerichtliche (allgemeine) Verbot diene nicht zur Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren.