eine Baute im sachenrechtlichen Sinne errichtet worden sei, weshalb aus dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich Rechte abgeleitet werden könnten (pag. 151 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter erwog die Vorinstanz, sowohl in BGE 148 IV 30 E. 1.5 als auch im Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 E. 2.6 f. sei befunden worden, dass eine Bestrafung wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots nicht zulässig sei, wenn es sich beim fraglichen Areal um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 des Strassenverkehrsgesetz vom 19 Dezember 1958