hervor, dass der Container als Baute eingetragen sei. Zumal der Bestand von Fahrnisbauten nicht in das Grundbuch eingetragen werde, sei der sich auf der Parzelle befindliche Container als Baute im sachenrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Aufgrund der Gesamtheit des Containers, der Parkplätze und der erwähnten fest verankerten Bauteile gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ eine Baute im sachenrechtlichen Sinne errichtet worden sei, weshalb aus dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich Rechte abgeleitet werden könnten (pag.