123), sei zu prüfen, ob überhaupt eine Baute im sachenrechtlichen Sinn bestehe, zumal andernfalls gar keine Rechte aus dem gerichtlichen Verbot abgeleitet werden könnten. Der Begriff der Bauten im Sachenrecht sei enger als der Werkbegriff von Art. 58 OR und umfasse insbesondere keine Anlagen, die sich in einer blossen Umgestaltung des Bodens erschöpfen würden. Dies treffe beispielsweise auf Strassen und (grundsätzlich) auf die Errichtung von Parkplätzen zu, wobei sich diverse Entscheide unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit der Errichtung solcher mit einem Bauverbot auseinandersetzen würden.