13. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, die Bestrafung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot sei im vorliegenden Fall nicht zulässig (pag. 154 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erwog, da die vom gerichtlichen Verbot belegte Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ eine Baurechtsparzelle sei (pag. 123), sei zu prüfen, ob überhaupt eine Baute im sachenrechtlichen Sinn bestehe, zumal andernfalls gar keine Rechte aus dem gerichtlichen Verbot abgeleitet werden könnten.