RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter 28. September 2015, S. 19). Die Besitzesstörung muss sich als verbotene Eigenmacht darstellen. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder vom Besitzer noch durch das objektive Recht erlaubt ist (BGE 135 III 633 E. 3.2). Gerichtliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGE 148 IV 30, 34 E. 1.3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_814/2015 E. 1.4.3 vom 30. November 2015 und BGE 141 III 195, 198 E. 2.2, auch für das gerichtliche Verbot nach Art. 699 Abs. 1 ZGB). Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässig-