ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Aufl. 2025 [nachfolgend zit. ZPO DIKE-BEARBEITER], N 6 zu Art. 258). Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Der Inhalt des Verbotes kann ausschliesslich der sog. strafrechtliche Besitzschutz sein und hat sich im Sinne einer generell-konkreten Allgemeinverfügung an einen offenen oder klar bestimmten Adressatenkreis zu wenden. Eigentliche Benutzerordnungen können durch das gerichtliche Verbot nicht erlassen werden (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 4. Aufl. 2024, Art.