Das Verbot muss sich auf rechtlich relevante, übermässige Beeinträchtigung/Störung(en) der Sachherrschaft des Berechtigten, nicht des Berechtigten oder seiner Mieterschaft selbst, beziehen. Unter Besitzesstörungen sind (selbst nur vorübergehende) Inanspruchnahmen des Bodens oder der Bauten (bzw. Bauteile), von Garten- oder anderen Anlagen auf dieser Liegenschaft zu verstehen, aber auch z.B. das Versperren des Zugangs zum Grundstück durch Parkieren unmittelbar vor dem Grundstück. Schutzzweck ist die ungehinderte – schon nur abstrakte – Möglichkeit der dinglich berechtigten Person, die ihr aus der dinglichen Berechtigung zustehenden Befugnisse ungestört auszuüben (SCHWANDER, in: Brun-