Während Art. 258 ZPO für eine unbestimmte Anzahl von möglichen Störern präventiven Besitzesschutz gewährt, gewähren die zivilrechtlichen Instrumente i.d.R. zeitlich erst nach erfolgter Störung Schutz gegen bestimmte (tatsächliche oder potenzielle) Störer (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 2 m.w.H.; GÖKSU, a.a.O., Art. 258 N 11). Das Verbot muss sich auf rechtlich relevante, übermässige Beeinträchtigung/Störung(en) der Sachherrschaft des Berechtigten, nicht des Berechtigten oder seiner Mieterschaft selbst, beziehen.