27 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 Abs. 1 ZPO zutreffend wiedergegeben; auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 153, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Die Ratio des gerichtlichen Verbots besteht in einer strafrechtlichen Ergänzung des zivilrechtlichen Besitzesschutzes (vgl. auch E. II.7.4.2 hiervor). Während Art.