106 Z. 4 ff.). Ob nun – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – der Automat das von ihm eingeworfene Geld nicht angenommen hat und sich auch niemand in dem sich auf dem Parkplatz befindlichen Häuschen befand, muss offenbleiben. Diesem Punkt kommt indes, wie die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zeigen werden, ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. Zusammengefasst ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild ________ am 30. Dezember 2022 zur fraglichen Zeit auf den von der C._____