, 117 f., 126 f.). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich auf dem Parkplatz nebst den (fest verankerten) Säulen mit Verbots- und Hinweisschildern unbestrittenermassen auch ein Container, zwei fest verankerte Parksäulen sowie ein Bogen zwecks Höhenbegrenzung befinden. Alsdann sind auf den aktenkundigen Fotos Randsteine und Grünflächen ersichtlich (pag. 33 ff.). Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Befragung äusserte sich G.________ sodann auch zu Fragen betreffend die Parkplatzbewirtschaftung durch die C.________ GmbH. Auf Frage, weshalb er per 1. Januar 2020 den Parkplatz gemietet habe, gab er zu Protokoll, Herrn F._____