_ gab vor der Vorinstanz (pag. 100 ff.) betreffend den Standort der Ver- bots- und Hinweistafeln zu Protokoll, auf dem Parkplatz gebe es vier Verbotsschilder; eines bei der Einfahrt P.________ (Möbelhaus), eines bei der Einfahrt Q.________ (Imbissbude) und zwei weitere an beiden Parkautomaten (pag. 102 Z. 42 f.). Die Hinweisschilder seien bei den Automaten (pag. 102 Z. 45 f. und pag. 103 Z. 1.). Die erwähnten Verbots- und Hinweistafeln sind auf den aktenkundigen Fotos ersichtlich (pag. 33 ff., 117 f., 126 f.).