Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 wurden der Beschuldigte und der Vertreter der Privatklägerin, G.________, zum Vorwurf befragt. Der Beschuldigte gab im Rahmen seiner Einvernahme vor der Vorinstanz (pag. 98 f.) zu Protokoll, vom Strafbefehl überrascht worden zu sein. Er sei damals ins P.________ (Möbelhaus) gegangen und habe beim Zahlungsautomaten Geld eingeworfen, welches aber nicht angenommen worden sei. Im Häuschen habe er niemanden gesehen. Daraufhin sei er einkaufen gegangen (pag. 98 Z. 15–20). Er sei maximal 20 – 30 Minuten dort gewesen (pag. 98 Z. 41 f.). G.________ gab vor der Vorinstanz (pag.