Namentlich liege überhaupt kein gültiges gerichtliches Verbot vor. Im Sinne eines Eventualstandpunktes lässt er weiter vorbringen, das richterliche Verbot nicht verletzt zu haben. Auf diese Argumente des Beschuldigten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (E. IV. hiernach). Beweiswürdigend seien an dieser Stelle folgende Punkte hervorgehoben: Dem aktenkundigen GRUDIS-Auszug vom 28. August 2023 (pag. 123) ist zu entnehmen, dass es sich bei der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ um eine Parzelle im selbständigen und dauernden Recht (Baurecht) handelt und F.________ deren Eigentümer ist (pag.