11. Beweiswürdigung Über die Bestimmung des unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalts hinaus hat die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern den von ihr als unbestritten qualifizierten Sachverhalt unmittelbar einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte den eigentlichen Kernsachverhalt auch nicht bestreitet, sondern vielmehr rechtliche Argumente vorbringt, welche gegen die Strafbarkeit seines Verhaltens sprechen würden. Namentlich liege überhaupt kein gültiges gerichtliches Verbot vor.