Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am 30.12.2022 auf dem Grundstück E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ parkiert hat, ohne an der Parkuhr bezahlt zu haben, obwohl er sich der Gebührenpflicht bewusst war (pag. 98 Rz. 15-20; strittig ist dagegen, ob der Zahlautomat an demjenigen Tag defekt war und ob sich ein Mitarbeiter der Privatklägerin im Container befand). Ebenfalls ist unbestritten, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (dem Rechtsvorgänger der Privatklägerin)