Auch bei der gebotenen, strengen Handhabung der gesetzlichen Formalien erwiese sich bei der vorliegenden Ausgangslage die Annahme eines ungültigen Strafantrags und damit verbunden einer fehlenden Prozessvoraussetzungen als geradezu überspitzt formalistisch. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Mit dem Stellen eines rechtsgültigen Strafantrags nach Art. 30 Abs. 1 StGB ist auch eine Konstituierung als Privatklägerin erfolgt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als Prozesspartei war die C.________ GmbH sodann berechtigt, ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zu ergreifen.