Die Beschwerdekammer erwog, der Unterzeichnende sei ohne zusätzliche Vollmacht nicht befugt gewesen, die Aktiengesellschaft rechtsgültig zu vertreten. Dieser Fall ist nicht mit der vorliegenden Ausgangslage zu vergleichen, zumal nebst Vollmachten insbesondere auch eine Strafantragsberechtigung der C.________ GmbH in eigenem Namen gegeben ist. Auch bei der gebotenen, strengen Handhabung der gesetzlichen Formalien erwiese sich bei der vorliegenden Ausgangslage die Annahme eines ungültigen Strafantrags und damit verbunden einer fehlenden Prozessvoraussetzungen als geradezu überspitzt formalistisch.