Der Beschuldigte verweist auf den Beschluss BK 19 177 des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. März 2019, in welchem die Beschwerdekammer erwog, die gesetzlichen Formalien seien – namentlich im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote – streng zu handhaben. Dem genannten Beschluss liegt jedoch ein Fall zugrunde, worin die Strafanzeige – als auch die Beschwerde – einer Aktiengesellschaft einzig durch eine Person mit Kollektivprokura zu zweien unterzeichnet wurde. Die Beschwerdekammer erwog, der Unterzeichnende sei ohne zusätzliche Vollmacht nicht befugt gewesen, die Aktiengesellschaft rechtsgültig zu vertreten.