Die C.________ GmbH wird auf dem eigentlichen Parkplatz als deren Betreiberin ausgewiesen und verfasste am 27. Januar 2023 auch ein Mahnschreiben an den Beschuldigten. Alsdann wies sie in der Strafanzeige darauf hin, mit Privatklage eine Entschädigung für die entstandenen Umtriebe geltend zu machen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vollmacht für I.________ vom 1. März 2023. Während in der Strafanzeige von der «bevollmächtigten» C.________ GmbH die Rede war, wurde in der Vollmacht vom 1. März 2023 ausdrücklich festgehalten, dass I.________ im Auftrag von G.________ resp. der C.________ GmbH Strafanzeigen ausstellen, diese «i.A.»-unterschreiben und an die Staatsanwaltschaft