Sie hätte folglich als vollmachtlose Vertreterin gehandelt und sei demzufolge nicht ermächtigt gewesen, die C.________ GmbH gültig zu verpflichten. Der Beschuldigte lässt weiter ausführen, ein solch urplötzlicher Wandel in der Benutzung dieser Begriffe durch G.________ und I.________ wäre aber ohne Bedeutung, zumal beim Vertrauensprinzip das Verständnis einer objektiven, vernünftigen Person entscheidend sei. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend – nicht nur nach dem Verständnis von F.________ und der C.________ GmbH – zu erkennen war, dass der Strafantrag – trotz Bezeichnung der C.________ GmbH als Bevollmächtigte – im eigenen Namen gestellt wurde. Die C.______