GmbH (pag. 24). Der Beschuldigte argumentiert wie erwähnt, wenn entgegen der Bedeutung des Vollmachtsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch und in den Rechtswissenschaften darauf abgestellt werde, der Strafantrag sei in der Anzeige vom 20. März 2023 nicht in Vertretung des Verbotnehmers, sondern im Namen der C.________ GmbH gestellt worden, müsse dieses Begriffsverständnis auch für die rund 20 Tage zuvor ausgestellte Vollmacht vom 1. März 2023 (pag. 24) an I.________ gelten. Diesfalls hätte I.________ nicht im Namen der C.________ GmbH, sondern in eigenem Namen gehandelt. Sie hätte folglich als vollmachtlose Vertreterin gehandelt und sei demzufolge nicht ermächtigt gewesen, die C.____