Vorab bemängelte der Beschuldigte zu Recht, dass die Strafanzeige unleserlich «i.A.»-unterzeichnet worden sei. Gemäss der Privatklägerin handelt es sich um die Unterschrift von I.________; eine entsprechende Vollmacht, datiert vom 1. März 2023 (pag. 24), ging der Staatsanwaltschaft am 28. März 2023, also rund eine Woche nach der Strafanzeige vom 20. März 2023 ein. G.________ wurde vor der Vorinstanz zu I.________ befragt. Er gab zu Protokoll, sie arbeite seit Beginn, d.h. 2020, bei ihm in diversen Funktionen (pag. 101 Z. 14 f.).