Der C.________ GmbH vor diesem Hintergrund mit Blick auf die in der Strafanzeige verwendete Terminologie zur Bevollmächtigung die Eigenschaft als Strafantragsstellerin zu verwehren, wäre nach Ansicht der Kammer mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht zu vereinbaren. Zusammenfassend ist festzuhalten: Durch eine (potenzielle) Verletzung des von F.________ beantragten und vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau bewilligten richterlichen Verbots auf der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ steht eine Störung der Mieterin der Parzelle, der C.________ GmbH, zur Diskussion, weshalb die C._____