der Bevollmächtigung – soweit den Akten entnehmbar – offenkundig durch den Verbotsnehmer nie beanstandet wurde. Auch stellt die gewerbsmässige Bewirtschaftung von Parkplätzen den eigentlichen Gesellschaftszweck der C.________ GmbH dar, wobei diese gemäss Aussagen von G.________ ausschliesslich den Parkplatz auf der fraglichen Parzelle bewirtschaftet (pag. 101 Z. 40 ff.). Wie bereits dargelegt, kommt der C.________ GmbH aufgrund ihrer Stellung als Mieterin unbesehen der Bevollmächtigung sodann ein eigenständiges Strafantragsrecht zu. Der C.____