Der Strafantrag ist auch nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass die C.________ GmbH nicht als Vertreterin des Verbotnehmers im rechtlichen Sinne in Erscheinung trat, sondern im Strafverfahren durchaus selber Parteistellung beanspruchen und Ansprüche geltend machen wollte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Legitimation der C.________ GmbH zur Stellung von Strafanträgen in eigenem Namen seit Abschluss des Mietvertrages resp. der Bevollmächtigung – soweit den Akten entnehmbar – offenkundig durch den Verbotsnehmer nie beanstandet wurde.