So war die C.________ GmbH die Betreiberin des Parkbetriebs auf der gemieteten Parzelle und wies sich in der dem Strafantrag beigelegten Rechnungskopie auch als Parkplatzbewirtschafterin aus (pag. 2). Der Strafantrag ist auch nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass die C.________ GmbH nicht als Vertreterin des Verbotnehmers im rechtlichen Sinne in Erscheinung trat, sondern im Strafverfahren durchaus selber Parteistellung beanspruchen und Ansprüche geltend machen wollte.