20 es sich hierbei nicht um Umtriebe des Parzelleneigentümers, sondern vielmehr der C.________ GmbH handelt, scheint der Kammer offenkundig. So war die C.________ GmbH die Betreiberin des Parkbetriebs auf der gemieteten Parzelle und wies sich in der dem Strafantrag beigelegten Rechnungskopie auch als Parkplatzbewirtschafterin aus (pag. 2).