gestellt wurde. Zwar bringt der Beschuldigte zutreffend vor, dass die C.________ GmbH sich in der Strafanzeige als Bevollmächtigte des Verbotsnehmers bezeichnet habe, was grundsätzlich auf ein Vertretungsverhältnis hinweise. Es sei an dieser Stelle jedoch daran erinnert, dass bei der Auslegung von Strafanträgen mithin nicht (alleine) der Wortlaut, sondern der Sinn der gemachten Äusserungen massgeblich ist (RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541). So ist festzuhalten, dass die C.________ GmbH in der Strafanzeige ausführte, in einer Privatklage ihre Umtriebe von mittlerweile CHF 280.00 geltend zu machen (pag. 1). Dass