__ GmbH als Mieterin der fraglichen Parzelle ein eigenständiges Strafantragsrecht bei Widerhandlungen gegen das vom Eigentümer eingerichtete gerichtliche Verbot zu. Der Beschuldigte argumentiert, F.________ sei nicht Träger des unmittelbar geschützten Rechtsguts. Da die C.________ GmbH in seinem Namen gehandelt habe, liege folglich kein gültiger Strafantrag vor. Die Kammer gelangt demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass bei Auslegung der Anzeige gemäss Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass der Strafantrag vom 20. März 2023 durch die Mieterin C.________ GmbH und nicht durch den Eigentümer F.________ gestellt wurde.