dass Mieterin und Vermieterin der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ davon ausgingen, die Berechtigung zur Strafantragsstellung bei Widerhandlungen gegen das richterliche Verbot komme ausschliesslich der Verbotsnehmerin zu. Andernfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, die Übertragung der mit dem Verbot einhergehenden Rechte und Pflichten an die Mieterin überhaupt zu vereinbaren resp. diese zu bevollmächtigen. Diese Annahme erweist sich als unzutreffend. Vielmehr kommt der C.________ GmbH als Mieterin der fraglichen Parzelle ein eigenständiges Strafantragsrecht bei Widerhandlungen gegen das vom Eigentümer eingerichtete gerichtliche Verbot zu.