Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch mehrere Anhaltspunkte vor, wonach es den Parteien – entgegen der Verwendung der Begrifflichkeiten «Vollmacht» und «bevollmächtigen» – in tatsächlicher Hinsicht nicht um die Begründung von Vertretungsmacht, d.h. Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, ging. Aus der hiervor zitierten Bestimmung im Mietvertrag betreffend die Übertragung von Rechten und Pflichten resp. die Bevollmächtigung der C.________ GmbH ist zu schliessen, dass Mieterin und Vermieterin der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl.