C.________ GmbH zum Stellen von Strafanträgen bei Verboten gegen das richterliche Verbot gar nicht erforderlich bzw. u.U. gar nicht möglich. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, lässt sich der tatsächliche Wille der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags aus heutiger Sicht nicht mehr zweifelsfrei ermitteln. Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch mehrere Anhaltspunkte vor, wonach es den Parteien – entgegen der Verwendung der Begrifflichkeiten «Vollmacht» und «bevollmächtigen» – in tatsächlicher Hinsicht nicht um die Begründung von Vertretungsmacht, d.h. Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, ging.