Die Vereinbarung im Mietvertrag, wonach Rechte und Pflichten betreffend das gerichtliche Verbot vom 14. März 2017 an die Mieterin übertragen werden, ist insoweit unbeachtlich, als damit die Übertragung des Strafantragsrechts bei Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot an die Mieterin im Rahmen des Mietvertrags beabsichtigt wurde. Hingegen wurde die Mieterin im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem gerichtlichen Verbot hinreichend bevollmächtigt, weshalb sie grundsätzlich befugt war und ist, als Vertreterin der Verbotsnehmerin Rechte aus dem gerichtlichen Verbot geltend zu machen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, war aber die Bevollmächtigung der