Es kann indes durch einen Vertreter ausgeübt werden, wofür grundsätzlich die Erteilung einer generellen Vollmacht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 1.4.3.). Die Vereinbarung im Mietvertrag, wonach Rechte und Pflichten betreffend das gerichtliche Verbot vom 14. März 2017 an die Mieterin übertragen werden, ist insoweit unbeachtlich, als damit die Übertragung des Strafantragsrechts bei Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot an die Mieterin im Rahmen des Mietvertrags beabsichtigt wurde.